Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltung
1. Die Rechtsbeziehungen des Jürgen Wingerath zu seine/n/m Auftraggeber/n bestimmen sich gemäß der folgenden Vertragsbedingungen.
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des/der Auftraggeber werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie durch den Sachverständigen selbst in schriftlicher Form anerkannt werden.
§ 2 Pflichten des Sachverständigen
1. Der Auftrag ist entsprechend den für einen Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein von dem/den Auftraggeber/n gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen der verpflichtenden objektiven und unparteiischen Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
3. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die rechtliche Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
4. Der Sachverständige weist den Auftraggeber darauf hin, wenn nach seiner Auffassung die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich sein sollte.
5. Im übrigen ist der Sachverständige z. B. bei Beauftragungen für Tatsachen- und Ursachenfeststellung vor Ort im Rahmen sog. Ortstermine grundsätzlich dazu berechtigt, auf Rechnung des/der Auftraggeber die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen zum Zweck von Besichtigungen oder Beratungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen selbst anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des/der Auftraggeber bedarf. Soweit hierfür unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist für o. g. Dienstleistungen die vorherige Zustimmung des/der Auftraggeber einzuholen.
6. Der Sachverständige wird durch den/die Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, für die Erstattung des Gutachtens notwendige Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm seitens des/der Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Sofern Erfüllungsorte nicht dem Eigentum des/der Auftraggeber obliegen, haben diese eine entsprechende Berechtigung für den Sachverständigen bei den/dem Eigentümer/n / Verwalter/n des Erfüllungsorts einzuholen.
7. Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist zu erstatten. Für sog. „Basisprüfungen“ ist eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von höchstens 4 Wochen üblich.
8. Schriftliche Ausarbeitungen werden des/der Auftraggeber in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
9. Nach Zahlung der vereinbarten Vergütung und Erledigung des Auftrags hat der Sachverständige die ihm von dem/den Auftraggeber/n zur Durchführung des Gutachtens überlassenen Unterlagen – falls in schriftlicher Form und im Original eingegangen – zurück zu senden. Es bleibt dem Sachverständigen vorbehalten, dem/den Auftraggeber die hierfür entstehenden Versandkosten in Rechnung zu stellen. Der Sachverständige erstellt sich Kopien der ihm überlassenen Unterlagen und verwahrt diese unter Berücksichtigung der jeweils gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 3 Pflichten des/der Auftraggeber/s
1. Der/die Auftraggeber darf/dürfen dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen könnten.
2. Der/die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 4 Auftragsannahme
1. Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch evtl. Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
2. Der Gegenstand des Auftrages sind gutachterliche Tätigkeiten, wie die Feststellung von Tatsachen, Darstellungen von Erfahrungssätzen, ergänzende Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
3. Das Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen
4. Ein Auftrag zur Prüfung einer Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung kann erst dann erfüllt werden, wenn dem Sachverständigen alle zur Gutachtenerstellung benötigten Unterlagen übermittelt werden. Welche Unterlagen benötigt werden, wird dem/den Auftraggeber/n zu Beginn der Auftragsannahme mitgeteilt.
5. Sofern ein Auftrag aufgrund gegebener Verjährungsfristen dringlich behandelt werden sollte, ist dies dem Sachverständigen schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall erhält der Auftraggeber im Vorfeld eine Rückmeldung darüber, ob der Sachverständige dem Dringlichkeitswunsch gerecht werden kann und ob dem/den Auftraggeber/n hierfür eventuelle Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden.
§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen
1. Der Sachverständige unterliegt gem. § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen, oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
3. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6 Urheberrechtsschutz
1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
2. Insoweit darf der AG das im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem/den Auftraggeber nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
§ 7 Honorar
1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält auch die allgemeinen Bürokosten des Sachverständigen. Üblicherweise gilt als Stundensatz 95,00 € netto.
2. Falls vom Sachverständigen benötigte Unterlagen durch den/die Auftraggeber nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, ist der Sachverständige berechtigt seinen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
3. Falls verbindliche Terminzusagen des/der Auftraggeber aus nicht triftigen Gründen nicht eingehalten oder zu kurzfristig abgesagt werden, ist der Sachverständige berechtigt die im Rahmen des Auftrags entsprechend vereinbarte Vergütung in Rechnung zu stellen.
4. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
5. Wird ein erstattetes Gutachten in einem Rechtsstreit als Beweis anerkannt und der Sachverständige als Zeuge geladen, hat der Auftraggeber die Differenz zwischen Zeugengeld und dem normalen Honorar des Sachverständigen auszugleichen. Ebenso sind Reisekosten, Nebenkosten und ggf. Kosten für Übernachtung bzw. mehrtägige Reisen zu erstatten, wenn diese nicht in voller Höhe durch das Gericht festgesetzt werden.
6. Das Honorar ist netto zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ausnahmen hiervon sind ausgeschlossen.
§ 8 Zahlung, Zahlungsverzug
1. Das Honorar für Basisprüfungen wird mit Zugang des Gutachtens beim dem/den Auftraggebern – spätestens nach 10 Tagen - fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung z.B. durch das Last- schriftverfahren oder durch Nachnahme ist zulässig. Bei von einer Basisprüfung abweichender Beauftragung wird das Zahlungsziel im Rahmen der Auftragsbestätigung explizit vereinbart.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
3. Kommt der/die Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug entsprechende Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der/die Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des/der Auftraggeber in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige dazu berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleiches des/der Auftraggeber.
5. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des/der Auftraggeber unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der /die Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Fristüberschreitung
1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 3 Abs.7) beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des/der Auftraggeber (vgl. § 3 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der/die Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständige oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der/die Aufraggeber können/kann
4. hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem/den Auftraggeber/n ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
5. Der/die Auftraggeber kann/können neben Lieferung Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem S Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10 Kündigung
1. Der/die Auftraggeber und der Sachverständige können den Vertrag vor der Fertigstellung des Gutachtens jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2. Wichtige Gründe, die den/die Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind beispielsweise Verstöße gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des/der Auftraggeber, Versuch unzulässiger Einwirkung des /der Auftraggeber auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann, wenn der/die Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät, wenn der/die Auftraggeber in Vermögensverfall gerät, wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
4. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrags ausgeschlossen.
5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.
6. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der /die Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 11 Gewährleistung
1. Als Gewährleistung kann der /die zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der/die Auftraggeber eine Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder eine Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden.
4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
5. Sofern der/die Auftraggeber keine Privatperson ist, beträgt die Dauer der Gewährleistung 12 Monate ab Fertigstellung, bzw. Zustellung des beauftragten Werkes.
§ 12 Haftung
1. Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
2. Die Rechte des/der Auftraggeber aus Gewährleistung gemäß §11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzugs sind in §9 abschließend geregelt.
3. Schadenersatzansprüche, verjähren regelmäßig nach spätestens 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens bei dem/den Auftraggeber.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.
2. Ist der/die Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlich Gerichtsstand.
3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der/die Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte/n ein oder mehrere Teile dieser Vereinbarung gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen davon unberührt.